Satzung der Internationalen Simon-Mayr-Gesellschaft e.V.

Im Jahre 1992 wurde in Ingolstadt, dem Ort von Johann Simon Mayrs langjährigem Studienaufenthalt und seiner frühen Wirkungsstätte als Organist, erstmals ein “Internationales Simon-Mayr-Symposion” abgehalten. In diesem Umfeld kamen Überlegungen auf, eine Gesellschaft zu gründen, deren Aufgabe es sein sollte, Leben und Werk Johann Simon Mayrs auf internationaler Ebene beständig im Blickfeld zu halten. Anläßlich der Aktivitäten zum 150. Todesjahr wird im Jahre 1995 die Gründung der Gesellschaft vollzogen.

Die Satzung hat nach den von der Mitgliederversammlung am 20. März 2002, am 07. April 2005, am 22. September 2011, am 15. März 2017 und am 07. Oktober 2021 beschlossenen Änderungen folgenden Wortlaut:

 

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen “Internationale Simon-Mayr-Gesellschaft” und hat ihren Sitz in Ingolstadt.

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen.

 

§ 2 Zweck der Gesellschaft

2.1.

Die Internationale Simon-Mayr-Gesellschaft ist ein Verein im Sinne des deutschen Vereinsrechts. Zweck des Vereins ist es, für die Neubelebung und Verbreitung des Werkes von Simon Mayr  einzutreten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- die Erforschung von Leben und Werk von Simon Mayr

- die Erarbeitung von wissenschaftlichen Werkausgaben

- die Förderung von Aufführungen, der Verbreitung und der Wiederentdeckung der Musik

            Simon Mayrs und

- die Bestimmung seiner musikgeschichtlichen Bedeutung. Hierzu gehören die

   Erforschung von Querverbindungen zu den Werken seiner Freunde, Schüler und

   Zeitgenossen und die Förderung entsprechender Studien, Veröffentlichungen und         

   Aufführungen 

Voraussetzung ist, dass Veranstalter einer Aufführung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine nach deutschem Steuerrecht steuerbegünstigte Körperschaft ist. In begründeten  Ausnahmefällen ist eine Förderung der Aufführung anderer Veranstalter möglich, wenn diese einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis erbringen und die Zuwendung zur Abdeckung eines eintretenden Verlustes erforderlich ist.

- Unterstützung des Simon-Mayr-Archivs der Stadt Ingolstadt.

Durch diese Verwirklichung des Vereinszwecks werden die Musikwissenschaft, die Bildung, die Kunst und die Kultur gefördert.

  

2.2.

Die Internationale Simon-Mayr-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2.3.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2.5.  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.6.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1.

Mitglied kann im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jede natürliche oder juristische Person sowie Körperschaften, Vereine, Wirtschaftsunternehmen usw. durch schriftliche Beitrittserklärungen werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

 

3.2.

Mitglieder und sonstige Personen, die sich um die Zwecke und Ziele der Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernannt werden.

 

3.3.

Alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht in allen Versammlungen der Gesellschaft. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Körperschaften, Vereine und Wirtschaftsunternehmen usw., die Mitglieder der Gesellschaft sind, nehmen ihre Mitgliedsrechte durch einen benannten Vertreter wahr.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

4.1.

Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge werden mit Beginn des Geschäftsjahres im voraus fällig.

 

4.2.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

5.1.      durch Austritt

5.2.      durch Ausschluss

5.3.      durch Streichung

5.4.      durch Tod

5.5.      Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen im vierten Quartal eines jeden Jahres zum Jahresende durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.

5.6.      Falls ein Mitglied in untragbarer Weise gegen die Ziele der Gesellschaft handelt, kann es nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Mitteilung ausgeschlossen werden. Berufung gegen diesen Ausschluss ist binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch und ohne das Recht auf Berufung, wenn die Beiträge länger als zwei Jahre ohne Begründung nicht bezahlt werden.

5.7.      Beim Ausscheiden eines Mitgliedes muss alles in Gebrauch oder in Verwaltung befindliche Eigentum des Vereins zurückgegeben werden.

 

§ 6 Organe der Gesellschaft

6.1.

Organe der Gesellschaft sind

       - der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

       - der geschäftsführende Vorstand

       - der Beirat

       - das Kuratorium

        - die Mitgliederversammlung

 

6.2

Mitglieder des Beirates können nur Vereinsmitglieder werden. Sie werden durch den geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Ihr Amt endet mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft.

    

6.3

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen der Satzung.

 

§ 7 Der Vorstand

7.1.

Der Vorstand besteht aus dem/der  Präsident/in, dem/der Vizepräsident/in, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in.

 

7.2.

Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes mit der Vertretungsbefugnis gemäß § 26 BGB vertreten.

 

7.3.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist jederzeit möglich.

 

§ 8 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2, Satz 2, BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstückseigene Rechte) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 9 Der Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Eine/r dieser Beiräte soll zugleich Mitglied im „Freundeskreis der Musik von Johann Simon Mayr Altmannstein-Mendorf“ sein und wird auf dessen Vorschlag hin berufen. Die Beiräte werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

 

§ 10 Das Kuratorium

Das Kuratorium ist das repräsentative und beratende Gremium der Gesellschaft.

 

10.1.

Das Kuratorium wird durch den Vorstand berufen. Die Berufung erfolgt jeweils auf die Dauer von drei Jahren. Die Mitgliedschaft im Kuratorium erlischt

-     durch Tod

-     durch schriftliche, an den Vorsitzenden des Kuratoriums zu richtende Austrittserklärung

  • durch Beschluss des Vorstandes.

 

10.2.

Das Kuratorium hat mindestens fünf Mitglieder. Diese Zahl ist nach oben nicht beschränkt.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

11.1.

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Gesellschaft.

 

11.2.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

 

11.3. Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

  • wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert
  • mindestens jährlich einmal

-     bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.

 

11.4.

In dem Jahr, in welchem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1.2. zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

 

11.5.

Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter  Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

11.6.  Form der Berufung

11.6.1.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

 

11.6.2.

Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

 

11.6.3.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte der Gesellschaft bekannten Mitgliederanschrift.

 

11.7. Beschlussfähigkeit

11.7.1.

Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

11.7.2.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft nach § 41 BGB ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

 

11.7.3.

Ist  die über die Auflösung der Gesellschaft einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstage stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Sie ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

11.8. Beschlussfassung

11.8.1.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

11.8.2.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit ist Ablehnung des Antrages.

 

11.8.3.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

11.9. Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

Jedes Mitglied der Gesellschaft ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

 

(Oktober 2021)