Satzung der Internationalen Simon Mayr-Gesellschaft
Im Jahre 1992 wurde in Ingolstadt, dem Ort von Johann Simon Mayr’s langjährigem
Studienaufenthalt und seiner frühen Wirkungsstätte als Organist erstmals ein “Internationales
Simon-Mayr-Symposion” abgehalten. In diesem Umfeld kamen Überlegungen auf, eine
Gesellschaft zu gründen, deren Aufgabe es sein sollte, Leben und Werk Johann Simon Mayrs
auf internationaler Ebene beständig im Blickfeld zu halten.
Anläßlich der Aktivitäten zum 150. Todesjahr wird im Jahre 1995 die Gründung der
Gesellschaft vollzogen.
Die Satzung hat nach den von den Mitgliederversammlungen am 20. März 2002, am
07. April 2005 und am 22. September 2011 beschlossenen Änderungen folgenden Wortlaut:
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen “Internationale Simon Mayr-Gesellschaft” und hat ihren
Sitz in Ingolstadt.
Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ingolstadt eingetragen werden.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
2.1. Die Internationale Simon Mayr-Gesellschaft ist ein Verein im Sinne des deutschen
Vereinsrechts. Zweck des Vereins ist es, für die Neubelebung und Verbreitung des Werkes
von Simon Mayr einzutreten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Erforschung von Leben und Werk von Simon Mayr
- die Erarbeitung von wissenschaftlichen Werkausgaben;
- die Förderung von Aufführungen, der Verbreitung und
- der Wiederentdeckung der Musik Simon Mayrs und die Bestimmung seiner musikgeschichtlichen Bedeutung. Hierzu gehören die Erforschung von Querverbindungen zu den Werken seiner Freunde, Schüler und Zeitgenossen und die Förderung entsprechender Studien, Veröffentlichungen und Aufführungen;
Voraussetzung ist, daß Veranstalter einer Aufführung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine nach deutschem Steuerrecht steuerbegünstigte Körperschaft ist. In begründeten
Ausnahmefällen ist eine Förderung der Aufführung anderer Veranstalter möglich, wenn diese einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis erbringen und die Zuwendung zur Abdeckung eines eintretenden
Verlustes erforderlich ist.
- Unterstützung des Simon Mayr Archivs der Stadt Ingolstadt.
Durch diese Verwirklichung des Vereinszwecks werden die Musikwissenschaft, die Bildung,
die Kunst und die Kultur gefördert.
2.2.
Die Internationale Simon Mayr-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
gabenordnung.
2.3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1.
Mitglied kann im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jede natürliche oder juristische Person sowie Körperschaften, Vereine, Wirtschaftsunternehmen usw. durch schriftliche
Beitrittserklärungen werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
3.2.
Mitglieder und sonstige Personen, die sich um die Zwecke und Ziele der Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben, können durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern oder
Ehrenpräsidenten ernannt werden.
3.3.
Alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht in allen Versammlungen der Gesellschaft. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Körperschaften, Vereine und
Wirtschaftsunternehmen usw. die Mitglieder der Gesellschaft sind, nehmen ihre Mitgliedsrechte durch einen benannten Vertreter wahr.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
4.1.
Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge werden mit Beginn des Geschäftsjahres im voraus fällig.
4.2.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
5.1. durch Austritt
5.2. durch Ausschluß
5.3. durch Streichung
5.4. durch Tod.
5.5. Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen im vierten Quartal eines jeden Jahres zum Jahresende durch schriftliche Anzeige an den
Vorstand.
5.6. Falls ein Mitglied in untragbarer Weise gegen die Ziele der Gesellschaft handelt, kann es nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand durch
schriftliche Mitteilung ausgeschlossen werden. Berufung gegen diesen Ausschluß ist binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliedschaft
erlischt automatisch und ohne das Recht auf Berufung, wenn die Beiträge länger als
zwei Jahre ohne Begründung nicht bezahlt werden.
5.7. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes muß alles in Gebrauch oder in Verwaltung
befindliche Eigentum des Vereins zurückgegeben werden.
§ 6 Organe der Gesellschaft
6.1.
Organe der Gesellschaft sind
- der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
- das Kuratorium
- die Mitgliederversammlung
6.2
Mitglieder des Gesamtvorstandes können nur Vereinsmitglieder werden. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer
Person vereinigt werden. Zur Abwicklung ihrer Aufgaben können sich die einzelnen Organe eine Geschäftsordnung geben.
6.3
Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die selbständige Abwicklung der einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung. Über diesen Umfang hinausgehende Angelegenheiten unterliegen der
Beschlußfassung durch den erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand). Zu Vorstandssitzungen, die solche Angelegenheiten betreffen, sind alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu laden.
Abstimmungsberechtigt sind die jeweils anwesenden Mitglieder der Vorstandsgremien, ohne Rücksicht auf ihre Zahl. Es entscheidet die einfache
Mehrheit.
§ 7 Der geschäftsführende Vorstand
7.1.
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der Präsident, der Vizepräsident, der
Geschäftsführer, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Editionsleiter.
7.2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und der Vizepräsident. Präsident und Vizepräsident sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
7.3.
Der geschäftsführende Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
geschäftsführenden Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist jederzeit möglich.
§ 8 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2, Satz 2, BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke (und grundstückseigene Rechte) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
§ 9 Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
9.1.
Zum erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes bis zu dreizehn, mindestens aber sieben Beiräte. Einer dieser Beiräte soll zugleich Mitglied im "Freundeskreis
der Musik von Johann Simon Mayr Altmannstein-Mendorf" sein und wird auf dessen Vorschlag hin berufen.
9.2.
Die neben den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern dem erweiterten Vorstand angehörenden Mitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen.
§ 10 Das Kuratorium
Das Kuratorium ist das repräsentative und beratende Gremium der Gesellschaft.
10.1.
Das Kuratorium wird durch den geschäftsführenden Vorstand berufen. Die Berufung erfolgt jeweils auf die Dauer von drei Jahren. Die Mitgliedschaft im Kuratorium erlischt
- durch Tod
- durch schriftliche, an den Vorsitzenden des Kuratoriums zu richtende Austrittserklärung
- durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes.
10.2.
Das Kuratorium hat mindestens fünf Mitglieder. Diese Zahl ist nach oben nicht beschränkt.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
11.1.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfassende Organ der Gesellschaft.
11.2.
Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand und entlastet die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Kassenprüfer. Sie beschließt die Satzung und deren Änderung, die
Mitgliedsbeiträge, organisatorische Änderungen und die Auflösung der Gesellschaft.
11.3. Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
- wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert
- mindestens jährlich einmal
- bei Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes binnen drei Monaten.
11.4.
In dem Jahr, in welchem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1.2. zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung
über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen.
11.5.
Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich und Angabe des Zweckes und
der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
11.6. Form der Berufung
11.6.1.
Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
11.6.2.
Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
11.6.3.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte der Gesellschaft bekannten Mitgliederanschrift.
11.7. Beschlußfähigkeit
11.7.1.
Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
11.7.2.
Zur Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft nach § 41 BGB ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
11.7.3.
Ist die über die Auflösung der Gesellschaft einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstage stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier
Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Sie ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
11.8. Beschlußfassung
11.8.1.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
11.8.2.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit ist Ablehnung des Antrages.
11.8.3.
Zu einem Beschluß der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
11.9. Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren,
unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes Mitglied der Gesellschaft ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 12 Ersatzwahlen
12.1.
Beim Ausscheiden von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist eine
Mitgliederversammlung zur Ersatzwahl einzuberufen.
12.2.
Bis zur Neuwahl wird durch den Gesamtvorstand ein kommissarischer Nachfolger ernannt, der im Falle des § 26 BGB in not. begl. Form zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden ist, § 67
BGB.
§ 13 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.